Kartierungen und Gutachten

Artenschutz in der Planung

In Deutschland und der EU existieren verschiedene Richtlinien und Gesetze, aus denen für jeden Träger eines Eingriffes in Natur- und Landschaft die Pflicht zur Berücksichtigung des Artenschutzes hervorgeht. Die FFH - Richtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz mit der Bundesartenschutzverordnung und weitere Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Eingriffsfolgen für ein Bauvorhaben nicht zum Verschwinden von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen führt. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Umsetzung ist eine umfassende und nachvollziehbare Erfassung von Fauna und Flora nach neuesten technischen und methodischen Standards.

Unser Büro hat sich auf die Erfassung der Fledermäuse spezialisiert. Diese sind allesamt in der FFH - Richtlinie im Anhang II und IV vertreten und gehören laut Bundesnaturschutzgesetz zu den "streng geschützten Arten". Somit sind sie unbedingt zu erfassen, sobald eine Gefährdung durch ein Vorhaben möglich erscheint. Die Bearbeitung anderer Artengruppen wird von uns in Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnerbüros  durchgeführt.

Kernstück der Artenschutzrechtlichen Vorgaben bei Bauvorhaben ist der § 44 Artikel 1 des Bundesnaturschutzgesetzes:

Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

Langjährige Erfahrung in Bestandsaufnahme

Seit 10 Jahren sind wir in der Bestandserfassung im Rahmen von Planungen unterschiedlichster Größenordnung erfolgreich tätig. Für Jeden Auftrag wird ein individueller Erfassungsrahmen entworfen, der den Anforderungen durch die Genehmigungsbehörden gerecht wird. Die reine Erfassungsarbeit gehört ebenso zu unserem Tätigkeitsbereich wie eine ausführliche und nachvollziehbare Eingriffsfolgenabschätzung so wie Hinweise zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bzw. Kompensation. Alle Erfassungsdaten werden ausführlich dokumentiert und gerichtsverwertbar archiviert. Zum Lieferumfang am Abschluß der Arbeiten gehört eine ausführliche Auswertung in Text und Karte.